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   LSG Bayern, 29.03.2004 - L 11 AL 95/03   

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https://dejure.org/2004,25093
LSG Bayern, 29.03.2004 - L 11 AL 95/03 (https://dejure.org/2004,25093)
LSG Bayern, Entscheidung vom 29.03.2004 - L 11 AL 95/03 (https://dejure.org/2004,25093)
LSG Bayern, Entscheidung vom 29. März 2004 - L 11 AL 95/03 (https://dejure.org/2004,25093)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Indizien für inländisches Beschäftigungsverhältnis; Voraussetzungen der Annahme als Arbeitnehmer einer deutschen Zweigniederlassung im Ausland; Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 30/00 R

    Anspruch auf Konkursausfallgeld bei Konkurs im Ausland

    Auszug aus LSG Bayern, 29.03.2004 - L 11 AL 95/03
    Anknüpfungspunkt war hiernach die Eröffnung eines Konkursverfahrens im Inland, also nach deutschem Recht (BSG SozR 4100 § 141 a Nr. 6, BSG Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 30/00 R -).

    Daher kann jedenfalls unter Berufung auf das Fehlen eines Betriebs in Deutschland der Anspruch auf Kaug nicht abgelehnt werden (BSG Urteil vom 08.02.2001 aaO Abschn 2 Abs. 3).

  • LSG Bayern, 08.10.2002 - L 11 AL 41/99

    Gewährung von Konkursausfallgeld; Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches;

    Auszug aus LSG Bayern, 29.03.2004 - L 11 AL 95/03
    Damit lag beim Kläger während des Einsatzes im Rahmen des Werkvertrags ein inländisches Beschäftigungsverhältnis nicht vor, denn sein Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitgeber der Hauptniederlassung galt als weiterbestehend (BayLSG, Urteil vom 08.10.2002 - L 11 AL 41/99 -).
  • BSG, 22.03.1989 - 7 RAr 122/87

    Umfang der Bindungswirkung von Bewilligungsbescheiden, Zugunstenverfahren nach §

    Auszug aus LSG Bayern, 29.03.2004 - L 11 AL 95/03
    Bei der Gewährung einer Leistung werden grundsätzlich nur die Entscheidungen über Art und Höhe und gegebenenfalls Dauer der Leistung bindend, nicht jedoch die Auffassung der Behörde über die Voraussetzungen der bewilligten Leistung (BSG SozR 1300 § 44 Nr. 38).
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